Herzlich Willkommen in Betzendorf

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§1 Name Sitz und Rechtsform

 

Der Verein führt den Namen:

Dorfverein Betzendorf u. Umgebung e.V.

Sein Sitz ist Heilsbronn, Ortsteil Betzendorf.

Der Verein ist in das Vereinsregister Ansbach eingetragen.

 

§2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

 

2.1 Der Verein dient der Förderung von Brauchtum, Kultur, Kunst, der Jugendförderung, des Natur – u. Umweltschutzes, sowie der Pflege des Gemeinsinns des ländlichen Lebens.

Der Verein wird zu diesem Zweck

 

  • ein Dorfgemeinschaftshaus ausbauen und unterhalten,
  • einen Jugendraum ausstatten und unterhalten,
  • Veranstaltungen entsprechend seinem Zweck durchführen.

 

2.2 Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 – 68 der Abgabenordnung 1977 vom März 1976 (BGB II S 613).

 

2.3 Der Verein bekennt sich zur freiheitlichen und rechtsstaatlichen Grundordnung und steht auf demokratischer Grundlage. Er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.  

 

2.4 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

2.5 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

2.6 Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig  hohe Vergütungen begünstigen.

 

2.7 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes darf das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. (Vgl. §11 )

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

3.1 Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

 Der Verein besteht aus:

a) ordentlichen Mitgliedern
b) außerordentlichen Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern

  • Zu a) Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen Personen ab dem 14. Lebensjahr werden, die sich aktiv an dem in §2 dieser Satzung aufgeführten Zweck beteiligen.
     
  • Zu b) Außerordentliche Mitglieder können alle juristischen Personen, Freunde und Förderer des Vereins werden, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen.
     
  • Zu c) Zu Ehrenmitgliedern können um die Förderung des Vereins besonders verdiente Persönlichkeiten von der Mitgliederversammlung ernannt werden.
    Der Antrag auf Aufnahme in den Verein erfolgt schriftlich beim Vorstand.
    Die Mitgliedschaft erlischt:
     
      • a) durch Tod des Mitglieds
      • b) durch den Austritt, der nur zum 31. Dezember des Jahres möglich ist und 3 Monate vorher dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden muß.
      • c) Durch Ausschluß, der aus wichtigen Gründen durch den Vorstand erklärt werden kann. Gegen den Ausschluß ist eine Berufung bei der Mitgliederversammlung möglich.
      • Der Ausschluß kann erfolgen:
      • - Bei grober Verletzung der Vereinssatzung
      • - Bei Verübung unehrenhafter Handlungen
      • - Verletzung der Vereinsinteressen
      • - Bei Rückstand des Jahresbeitrages nach zweimaliger Mahnung
      • - Verlust der bürgerlichen Rechte

Durch den Austritt oder Ausschluß ausscheidende Mitglieder sind zur Leistung von Beiträgen und sonstigen von der Mitgliederversammlung festgelegten Leistungen und Abgaben an den Verein bis zum Ablauf des Kalenderjahres verpflichtet, an dem sie ausscheiden. Mit dem Austritt oder Ausschluß erlöschen alle Rechte gegenüber dem Verein.

 

§4 Beiträge

 

4.1 Aufnahmegebühr und Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

4.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge termingerecht zu leisten.

4.3 Während des Geschäftsjahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu leisten.

 

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

5.1 Der Verein ist seinen Mitgliedern in allen Angelegenheiten, die mit der Satzung zu vereinbaren sind, unentgeltlich behilflich. Die Mitglieder können an allen Vereinsbeschlüssen teilnehmen.

5.2 Jedes Mitglied erklärt sich mit seinem Eintritt in den Verein zur Einhaltung der Satzung bereit. Sie haben für die Erreichung des Satzungszweckes zu wirken und sind an die satzungsgemäßen Beschlüsse  der Vereinsorgane gebunden.

 

§6 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

 

  • 1. die Mitgliederversammlung
  • 2. der Vorstand
  • 3. die Rechnungsprüfer

 

§7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Es sind: 1. Die Jahreshauptversammlung

2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Die Jahreshauptversammlung muss jährlich stattfinden und ist spätestens innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres einzuberufen.

Alle Mitgliederversammlungen werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein Vorstandsmitglied, einberufen und geleitet.

Die Einladung an die Mitglieder zu den Mitgliederversammlungen erfolgen schriftlich, mindestens 2 Wochen zuvor. Mit der Einladung ist den Mitgliedern die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu übersenden. Die Tagesordnung der Mitgliedersammlung zur Jahreshauptversammlung muß mindestens folgende Tagesordnungspunkte enthalten:

a) Feststellung der Stimmliste

    1. b) Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr
    2. c) Bericht des Schatzmeisters über das abgeschlossene Geschäftsjahr und Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr
    3. d) Bericht der Rechnungsprüfer
    4. e) Entlastung des Vorstandes
    5. f) Wahlen
    6. g) Anträge
    7. h) Verschiedenes

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich mit Begründung eingereicht sein. Wenn die Mitgliederversammlung die Dringlichkeit eines Antrages bejaht, ist dieser Antrag auch ohne vorherige Übersendung als Dringlichkeitsantrag in der Mitgliederversammlung zuzulassen.

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluß des Vorstandes einberufen, oder dann, wenn ein Drittel der Mitglieder den Antrag unter Angabe von Gründen stellen.

In der Mitgliederversammlung und den sonstigen Gremien des Vereins hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme.

Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied ab dem 18. Lebensjahr.

Stimmübertragung ist unzulässig.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlußfähig, sie entscheidet regelmäßig mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Zweidrittelmehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen:

a) über Satzungsänderungen
b) über die Auflösung des Vereins

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist und der nächstfolgenden Mitglieder- versammlung zur Genehmigung vorzulegen. Die Protokolle müssen über den Gang der Verhandlungen einer Mitgliederversammlung Auskunft geben.

 

§8 Der Vorstand

 

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

Geschäftsführender Vorstand

1. Vorsitzender

2. Stellvertretender Vorsitzender

3. Schatzmeister

4. Schriftführer

Erweiterter Vorstand

5. Mindestens 3 Beisitzer

Der Vorstand wird auf der Jahreshauptversammlung für jeweils 4 Jahre gewählt. Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand auch über das Ende des Geschäftsjahres im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit vorzeitig aus, ist anläßlich der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen.

 

§9 Die Aufgaben des Vorstandes

9.1 Geschäftsführender Vorstand:

Vertretungsberechtigt sind 2 Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter muß der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der geschäftsführende Vorstand kann von jedem seiner Mitglieder nach Bedarf einberufen werden.

Seine Aufgaben:

a) Die Festlegung der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung.

b) Die Ausübung der Befugnisse, die ihm diese Satzung ausdrücklich einräumt.

c) Das treffen von Entscheidungen, soweit diese nicht nach der Satzung den anderen Organen des Vereins obliegt.

d) Die Rechnungs- u. Kassenführung.

e) Die Erstattung des Geschäftsberichtes auf der Jahreshauptversammlung.

f) Die Anfertigung von Sitzungsniederschriften des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen.

g) Die Erledigung der laufenden Geschäfte.

 

9.2 Erweiterter Vorstand:

Der erweiterte Vorstand wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied, nach Bedarf einberufen. Der erweiterte Vorstand muß auf Verlangen von 2 Mitgliedern desselben innerhalb eines Monats einberufen werden.

Seine Aufgaben bestehen im Rahmen der Vereinskompetenz in der Planung und Durchführung von Veranstaltungen und Aktivitäten im Sinne der Vereinsziele.

9.3 Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Sämtliche Ämter des Vereins sind Ehrenämter.

 

§ 10 Die Rechnungsprüfung

Das Abrechnungsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Die Jahreshauptversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren 2 Rechnungsprüfer. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Jahreshaupt- Versammlung die Buchführung und die Kasse des Vereins zu überprüfen und der Jahreshauptversammlung hierüber Bericht zu erstatten. Die Rechnungsprüfer haben insbesondere auf die zweckentsprechende Verwendung der Mittel zu achten und dies in einer Schlußbemerkung in ihrem Bericht zu vermerken.

 

§11 Auflösung und Vereinsvermögen

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die gleichzeitig 2 Liquidatoren zu benennen hat. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines in der Satzung festgelegten Zwecks, ist eventuell vorhandenes Vereinsvermögen des Vereins einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, oder einer gemeinnützig anerkannten Körperschaft mit der Auflage des gemeinnützigen Zwecks, im Sinne des §2 unserer Satzung auszuführen.

§12 BGB

 

Soweit in vorstehenden §§ nicht abweichende Regelungen getroffen sind, gelten im Übrigen die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

 

§13 Inkrafttreten

Die Satzung ist in das Vereinsregister des AG Ansbach eingetragen und gilt mit Wirkung vom 06. Oktober 2000.

Der Vorsitzende    Die Schriftführerin

Günter Schneider       Emmy Egerer